Mehrwegkampagne

Mehrwegangebotspflicht und die Hintergründe

Im § 33 Verpackungsgesetz ist geregelt, dass seit dem 01.01.2023 Mehrwegalternativen für Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Getränkebecher unabhängig vom Material angeboten werden müssen. Letztvertreiber von Speisen und Getränken, wie z.B. Lieferdienste, Restaurants, Bistros, Kantinen, Cateringanbieter, Cafés, aber auch Supermärkte oder andere Lebensmittelgeschäfte, sind verpflichtet, die Endverbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder auf die Möglichkeit, Mehrwegalternativen zu nutzen, hinzuweisen. Die Mehrwegalternative darf dabei nicht teurer sein als die Einwegverpackung. Als Erleichterung für Betriebe, die kleiner als 80 Quadratmeter sind und weniger als 5 Mitarbeitende haben, ist in § 34 Verpackungsgesetz geregelt, dass diese Betriebe zwar ausgenommen sind, aber Speisen und Getränke auf Wunsch in mitgebrachte Behälter füllen müssen.

Ziel der Mehrwegangebotspflicht ist die Schonung der Umwelt durch die Vermeidung von Abfällen und die Einsparung von Rohstoffen. Der Außerhaus-Konsum beim Essen steigt stetig, gleichzeitig wächst natürlich der Berg an Einwegverpackungen immer weiter an. Obwohl die Abfallvermeidung an erster Stelle der Abfallhierarchie nach § 6 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes steht, fallen in Deutschland jedes Jahr mehr als 18 Millionen Tonnen Verpackungsabfälle an, davon 770 Tonnen täglich durch Take-away Einwegverpackungen. Die Bundesregierung will dieser Entwicklung in mehreren Schritten entgegenwirken:

  • seit 2022 Pfandpflicht für alle Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und alle Getränkedosen
  • seit 1.1.2023 Mehrwegangebotspflichtpflicht für Speisen und Getränke zum Mitnehmen
  • ab 2025 mindestens 25% Recycling-Plastik bei PET-Einweggetränkeflaschen
  • ab 2030 mindestens 30% Recycling-Plastik für alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen

Seit dem 3. Juli 2021 sind laut Einwegkunststoffverbotsverordnung bestimmte Kunststoffprodukte für die es umweltfreundliche Alternativen gibt, verboten. Darunter fallen z.B. Einwegteller und -besteck, auch wenn sie nur zu einem geringen Teil aus Kunststoff bestehen. To-Go-Lebensmittelbehälter und Getränkebecher aus Styropor sowie Trinkhalme, Wattestäbchen und Luftballonstäbe aus Kunststoff sind ebenfalls vom Verbot betroffen.

Diese Verbote setzen Artikel 5 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie um, deren Ziel es ist, den Verbrauch von Produkten aus Einwegkunststoff zu reduzieren und das achtlose Wegwerfen von Abfällen in die Umwelt zu begrenzen.

Die Mehrwegangebotspflicht führt natürlich nur zum Erfolg, wenn Verbraucher*innen die Mehrwegangebote nutzen und einfordern. Nur so kann verhindert werden, dass jährlich etwa 5,8 Milliarden Einwegbecher und 6,4 Milliarden Einweg-Essensboxen nach wenigen Minuten weggeworfen werden.

Informationen für die Gastronomiebetriebe

Kurzfassung der Regeln für kleine und große Betriebe nach §33 und §34 VerpackungG, die seit dem 1. Januar 2023 gelten.

Diese Kurzfassung kann unter www.esseninmehrweg.de in mehreren Sprachen heruntergeladen werden.

Zusätzliche Informationen

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat einen Leitfaden zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht nach §§ 33,34 Verpackungsgesetz unter folgendem Link veröffentlicht:
Leitfaden zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht nach §§ 33, 34 Verpackungsgesetz

Das Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz hat auf ihrer Internetseite ein kurzes FAQ zu den zentralen Fragen der Mehrwegangebotspflicht veröffentlicht:
Mehrwegangebotspflicht - die wichtigsten Fragen und Antworten

Mehrweg Poolanbieter

Informationen zu verschiedenen angebotenen Poolsystemen finden Sie hier:
Kompakt-Übersicht Mehrweg-Poolsysteme

Informationen zu den Hygieneanforderungen

Die Lebensmittelwirtschaft hat mit den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden Leitlinien der „Guten Verfahrenspraxis“ in Form von Merkblättern gemäß §§ 13 f der „AVV Lebensmittelhygiene“ abgestimmt.

Merkblatt „Mehrweg-Behältnisse“ - Hygiene beim Umgang mit kundeneigenen Behältnissen zur Abgabe von Lebensmitteln in Bedienung oder Selbstbedienung

Merkblatt „Pool-Geschirr“  - Hygiene beim Umgang mit Mehrweggeschirren innerhalb von Pfand-Poolsystemen

Merkblatt „Coffee to go“  - Hygiene beim Umgang mit kundeneigenen Bechern zur Abgabe von Heißgetränken in Bedienung oder Selbstbedienung

Hinweispflicht in der Verkaufsstelle für Mehrwegangebot

Hinweistafeln, Plakate und Aufkleber können kostenlos bei der Abfallberatung des Landkreises Stade unter 04141-128016 oder per E-Mail unter abfallwirtschaft@landkreis-stade.de angefordert werden.

Diese 3 Versionen sind als Plakate in Größe A4, A3 und A0 erhältlich oder als Aufkleber für die Schaufenster (20 x 20 cm)

Die Tresenaufsteller sind in folgenden Versionen erhältlich:

Verstöße gegen die Mehrwegangebotspflicht

In Niedersachsen sind die unteren Abfallbehörden gem. §§ 42 Abs. 1, 43 NAbfG (Niedersächsisches Abfallgesetz) für die Überwachung des Vollzugs der §§ 33, 34 VerpackG zuständig. Nach § 36 Abs. 1 Nrn. 28-30 in Verbindung mit Abs. 2 VerpackG können Geldbußen bis zu 10.000 Euro erhoben werden.

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Verpflichtung

  • eine Ware in einer Mehrwegverpackung nicht anbietet
  • eine Verkaufseinheit zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen anbietet
  • einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgegebenen Weise gibt