Grün- und Gehölzabfälle

Kompostierbare Abfälle wie Grün- und Gehölzabfälle (z. B. Baum-, Strauch- und Rasenschnitt) und Bioabfälle sind getrennt vom Restabfall zu erfassen und zu entsorgen. Hierzu bietet Ihnen die Abfallwirtschaft des Landkreises Stade folgende Möglichkeiten:

Nutzung eines Bioabfallbehälters

Generell besteht die Verpflichtung einen Bioabfallbehälter zu nutzen. Es stehen Ihnen drei Größen zur Auswahl. Die Entleerung der Bioabfallbehälter erfolgt immer vierzehntäglich.

Informationen zur Anmeldung eines Bioabfallbehälters finden Sie hier.

Ausnahmen bei Eigenkompostierung

Wenn Sie auf Ihrem Grundstück alle anfallenden Grün-und Gehölzabfälle sowie Bioabfälle selbst kompostieren, dann besteht die Möglichkeit sich von der Pflicht zur Nutzung eines Bioabfallbehälters befreien zu lassen. Sofern Sie eine solche Befreiungsmöglichkeit in Anspruch nehmen möchten, ist eine schriftliche Anzeige an die Abfallwirtschaft Landkreis Stade notwendig. (Erklärung Eigenkompostierung)

Das gehört (nicht) in den Bioabfallbehälter

Das gehört in den Bioabfall

Aus dem Garten z.B.:

  • Baum-, Strauchschnitt
  • Rasenschnitt
  • Laub
  • Moos
  • Pflanzenreste (auch kranke Pflanzenteile)
  • Stauden
  • Fallobst

Aus Küche, Wohnung und Haus z.B.:

  • Obst- und Gemüserest
  • Speisereste
  • Schnittblumen, Topfpflanzen und Pflanzen
  • alte Brotreste
  • Kaffee- und Teesatz (mit Filterpapier)
  • Eierschalen

Das gehört nicht in den Bioabfall

  • Tüten und Beutel aus Kunststoff
  • biologisch abbaubare/ kompostierbare Beutel und Verpackungen (Beutel aus Papier oder Zeitungspapier können genutzt werden)
  • verpackte Lebensmittel
  • Grassoden, Mutterboden, Sand
  • Stammholz
  • Kleintierstreu (gehört in den Restabfallbehälter)
  • Kehricht (gehört in den Restabfallbehälter)
  • Staubsaugerbeutel (gehören in den Restabfallbehälter)
  • Zigarettenkippen und Asche (gehören in den Restabfallbehälter)
  • beschichtete und gewachste Papiere (z.B. Illustrierte, Kataloge)
  • Windeln (gehören in den Restabfallbehälter)  

Tipps zur Nutzung eines Bioabfallbehälters finden Sie hier. Die Bio-Sortierhilfe finden Sie hier.

Nutzung eines Saison- Bioabfallbehälters

Zusätzlich zum regulären Bioabfallbehälter oder zu der auf Ihrem Grundstück durchgeführten Eigenkompostierung können Sie auch einen Saison- Bioabfallbehälter nutzen.

Den Saison-Bioabfallbehälter gibt es in den Größen 60, 80 und 120 Liter. Die Gebühr beträgt monatlich zwischen 5,21€ (60 Liter) und 10,42€ (120 Liter). Eine Anmeldung ist beim Kundenservice möglich: Tel. 04141 12-8012

Den Zeitraum der Nutzung können Sie bei der Anmeldung frei wählen. Selbstverständlich ist dieser auch jederzeit monatsweise veränderbar. Der Bioabfallbehälter wird Ihnen ganzjährig zur Verfügung gestellt und für die Monate der gewünschten (saisonalen) Nutzung für die Entleerung freigeschaltet. Die Gebühr für den Bioabfallbehälter wird natürlich nur für den angemeldeten Saison-Zeitraum erhoben.

Anlieferung bei den Annahmestellen des Landkreises

Wenn im Herbst das Laub fällt, der Baum- und Strauchschnitt ansteht, ein Baum gefällt werden muss oder der Garten umgestaltet wird, dann kann der Bioabfallbehälter die anfallenden Mengen manchmal nicht mehr aufnehmen oder der Platz auf dem Grundstück ist für eine Kompostierung nicht mehr ausreichend. Für diese Fälle können Sie die Annahmestellen des Landkreises Stade für die Entsorgung Ihrer Grün- und Gehölzabfälle nutzen.

Auch Grün- und Gehölzabfälle die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit entstanden sind oder generell aus anderen Bereichen als Privathaushalten stammen, können angeliefert werden. Eine Anlieferung ist hier bis zu einer Menge von 2m³ pro Woche möglich.

Aus den angelieferten Grün – und Gehölzabfällen werden verschiedene hochwertige Komposterden (RAL-GZ 251, Kompost)  hergestellt, unter anderem Gartenkompost, Universal-Gartenerde sowie Frischkompost für die Landwirtschaft.

Nähere Informationen zu den verschiedenen Komposterden finden Sie hier:  

Das Verbrennen von Grün- und Gehölzabfallen ist nicht erlaubt!
Die Entsorgung von Grün- und Gehölzabfallen in Wald und Flur ist verboten!